Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MAYAH Communications GmbH (im Folgenden „MAYAH“ genannt) |
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Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte MAYAHs mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Auf Verbrauchsgüter-käufe i.S.d. § 474 BGB sind sie nicht anwendbar. Kommt der Kaufvertrag zustande, sind sie Teil des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, MAYAH stimmt ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. 1. Bestellungen des Käufers sowie sonstige Verein-barungen und Nebenabreden werden, auch wenn sie durch Vertreter abgeschlossen sind, für MAYAH erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung von MAYAH (auch auf Rechnungen oder Lieferscheinen) verbindlich. 2. Die Angebote von MAYAH sind freibleibend. Lieferbar sind nur die in den jeweils gültigen Preislisten von MAYAH aufgeführten Waren. MAYAH ist zu Teilliefer-ungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden. Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin erfolgen. 3. MAYAH liefert so rasch wie möglich. Feste Liefer-fristen bestehen nicht, sofern MAYAH sie nicht schrift-lich als verbindlich bestätigt hat. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch MAYAH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. 4. Die Art und Weise des Versands bestimmt MAYAH, sofern der Käufer keine schriftlichen Weisungen erteilt. Der Versand erfolgt vom Produktionsstandort Flensburg oder vom Sitz MAYAHs, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transport-unternehmen oder dem Kurierdienst übergeben wurde. 5.1 Offensichtliche Mängel sind MAYAH vom Käufer spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Fristen versäumt, erlöschen die sonst bestehenden Gewähr-leistungsansprüche. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraus-setzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5.2 Für Mängel leistet MAYAH nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grund-sätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 5.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt vierundzwanzig Monate ab Ablieferung der Ware. 5.4 Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder durch Dritte entstanden sind. 6.1 MAYAH haftet für Schäden des Käufers – gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen - nur, soweit diese von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind, sofern nicht eine wesentliche Vertrags-pflicht verletzt wurde. Schadensersatz-ansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertrags-verletzung oder unerlaubter Handlung sind auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. 6.2 Die Haftung MAYAHs ist auf direkte Schädenbe-schränkt. Ihre Haftung für mittelbare oder Folge-schäden, insbesondere Produktionsausfall oder ent-gangenen Gewinn, ist insgesamt ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. 6.3 Die Haftungsbeschränkung gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von MAYAH. 6.4 Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet MAYAH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung MAYAHs nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.5 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn MAYAH Arglist vorwerfbar ist. 6.6 Sofern MAYAH die Waren entsprechend einer Spezifizierung durch den Käufer herstellt bzw. be- oder verarbeitet, hat der Käufer MAYAH von jeglichem Schaden freizuhalten, der entsteht, weil sich die gewünschte Ver- oder Bearbeitung der Ware als Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausstellt. MAYAH behält sich das Recht vor, die Spezifizierung gesetzlichen Erfordernissen anzupassen oder insgesamt abzulehnen. 6.7 Der Kunde stellt MAYAH von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rüchnahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. 7. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder andere von MAYAH nicht zu vertretende Hinder-nisse bei MAYAH oder bei ihren Lieferanten befreien MAYAH für die Dauer der Störung und deren Aus-wirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. 8.1 Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste MAYAHS. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Käufer trägt die Verpackungs- und Versandkosten. Für die Verpackungskosten wird eine Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Produkt berechnet. Die Versandkosten berechnen sich je nach Art, Anzahl und Gewicht der zu versendenden Produkte. 8.2 MAYAH behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Kaufpreis anzuheben, wenn dies aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung oder aufgrund von Preisänderungen durch Lieferanten erforderlich ist. 8.3 Der Kaufpreis wird - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - binnen 10 Tagen nach Rechnungs-erteilung fällig. Der Käufer hat die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. MAYAH behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. |
8.4 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht ordnungsgemäß eingelöst, erfolgt kein Ausgleich im Banklastschriftver-fahren oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu beeinträchtigen, werden alle noch offenen Forderungen MAYAHs gegen den Käufer einschließlich aller Wechsel und Scheckverbindlichkeiten des Käufers zur sofortigen Zahlung fällig. MAYAH ist in diesem Fall ferner berechtigt, die Leistung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder – ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf – vom Vertrag zurück-zutreten und Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 8.5 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bleibt der ausdrücklichen Zustimmung durch MAYAH vorbehalten und lässt den Fälligkeitstermin der Kaufpreisforderung unberührt. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. 8.6 MAYAH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung. 8.7 Gegen Ansprüche von MAYAH kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. 8.8 Tritt der Käufer unberechtigt von seinem erteilten Auftrag zurück, kann MAYAH, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Netto-verkaufspreises für die durch die Bearbeitung ent-standenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines gering-eren Schadens vorbehalten. 9.1 MAYAH behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zur vollständigen (im unbaren Zahlungsverkehr bis zur endgültigen) Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls es zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes am Sitz des Käufers der Anmeldung, Registrierung oder ähnlicher Handlungen bedarf, verpflichtet sich der Käufer, diese durchzuführen. 9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für MAYAH – ohne sie zu verpflichten – als Hersteller im Sinne von § 950 BGB unter Ausschluss des Eigen-tumserwerbs des Käufers an der neuen Sache. Die be- und verarbeitete Ware dient zur Sicherung von MAYAH in Höhe des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Wege des ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht MAYAH gehören. In diesem Fall erwirbt MAYAH Miteigentum gemäß §§947, 948 BGB. 9.3 MAYAH ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer sofort herauszuverlangen und zurückzunehmen, falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen ihr gegenüber in Verzug gerät. Der Käufer gestattet MAYAH oder von MAYAH beauftragten Personen inso-weit das Betreten und Befahren seines Werksgeländes oder sonstigen Lagerortes sowie die Wegnahme der Vorbehaltsware. 9.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Leitungswasser-, Einbruchsdiebstahlschäden sowie Sturm- und Hagelschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an MAYAH ab, die diese hiermit annimmt. 9.5 Der Käufer ist nur solange berechtigt, die Vorbehalts-ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu-veräußern, als er seine Verpflichtungen gegenüber MAYAH ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. keine Zahlungseinstellung vorliegt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Vorbehaltsware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus dem Weiter-verkauf gegen Dritte erwachsen, an MAYAH ab, die diese hiermit annimmt. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 9.6 Der Käufer ist zur Einziehung von Forderungen aus dem Weiterverkauf nur unter den Voraussetzungen des 9.5 Satz 1 berechtigt. Das Recht MAYAHs, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt von dem Recht des Käufers unberührt. 9.7 Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen von Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer MAYAH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihr einPfändungs-protokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zuzuschicken. 9.8 MAYAH verpflichtet sich, für sie bestehende Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichern-den Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 10. Der Käufer verpflichtet sich, bei Wiederverkauf unzulässige vergleichende Werbung zu unterlassen. Ohne vorherige Zustimmung MAYAHs ist es unzulässig, geschützte Marken (Warenzeichen) MAYAHs für Waren fremder Herstellung oder für verarbeitete Originalwaren ohne ausdrückliche Genehmigung MAYAHs zu verwerten. 11.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz MAYAHs. 11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten (einschließ-lich Scheck- und Wechselklagen) ist der Sitz MAYAHs. MAYAH hat jedoch das Recht, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. 11.3 Für die Vertragsbeziehungen der Parteien ist aus-schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend unter Ausschluss von internationalem Einheitsrecht für internationale Kaufverträge, insbeson-dere unter Ausschluss des sogenannten UN-Kaufrechts-abkommens in der jeweils gültigen Fassung. 12. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vorstehender Klauseln in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommen. |
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